Gesetze und Vorschriften - Waffenbesitzkarte
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.
Hierfür ist ein Antrag zu stellen.
Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind bislang noch Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2 - Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren.
Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein.
Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:
-
Zuverlässigkeit
-
Sachkunde
-
Bedürfnis (Ausnahme: Erben)
Die Zuverlässigkeit wird generell durch das Sachgebiet Waffen- und Sprengstoffwesen des Ordnungsamtes überprüft.
Die Lehergänge und die Prüfung für die Waffensachkunde werden hier im Verein
(ca. zwei Mal im Jahr) angeboten.
Ein Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mitzubringen:
Sportschützen:
- Nachweis einer mindestens 12 - monatigen schießsportlichen Betätigung nach
überörtlichen Regeln,
- Bescheinigung des Schützenvereins über Bedürfnis und Sachkunde,
- ab der dritten Kurzwaffe zusätzlich Bedürfnisbescheinigung des Dachverbandes,
dem der Verein angehört.
Jäger:
- gültiger Jagdschein
Erben:
- Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben
Wer ist zuständig?
Die Stadt Laupheim ist zuständig für die Erteilung von Waffenbesitzkarten und von Erlaubnissen nach dem Sprengstoffgesetz an Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Laupheim haben. Innerhalb der Stadtverwaltung liegt die Zuständigkeit beim Fachbereich Ordnungsaufgaben (Waffen- und Sprengstoffwesen) Herr Zimmermann, Marktplatz 1, 88471 Laupheim. Hier können Anträge auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte sowie alle Anträge nach dem Sprengstoffgesetz (Schwarzpulverschützen und Wiederlader, usw.) gestellt werden.
Besucherstatistik User online: 133 | User gesamt: 15881345