Gesetze und Vorschriften - Verbotene Gegenstände
verbotene Gegenstände
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Wurfsterne (sogenannte Shuriken)
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Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (sog. Butterflymesser)
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feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser). Hierzu gilt jedoch eine Ausnahme für Jäger und Mitarbeiter pelzverarbeitender Betriebe!
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Spring- und Fallmesser. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff Herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5cm lang ist, in der Mitte mindestens eine Breite von 20% der Länge aufweist, nicht zweiseitig geschliffen ist und einen durchgehenden Rücken hat, der sich zu Scheide hin verjüngt.
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ungeprüfte Elektroschockgeräte
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Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen ohne amtliches Prüfzeichen.
als verbotene Gegenstände eingestuft.
Diese Gegenstände mussten bis 31. Juli 2013 unbrauchbar gemacht, an Berechtigte überlassen oder es musste eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt werden.
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